Schiedsstellenverordnung (SchStV)
Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung

Ausfertigungsdatum: 29.09.1994


§ 4 SchStV Teilnahme an Sitzungen

Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreter.