Schiedsstellenverordnung (SchStV)
Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung

Ausfertigungsdatum: 29.09.1994


§ 2 SchStV Amtsperiode

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre, unbeschadet der Vorschrift des § 89 Abs. 3 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieder endet mit dem Ablauf dieser Amtsperiode.