Ausfertigungsdatum: 06.01.2017
(1) Die schifffahrtspolizeilichen Anweisungen der zuständigen Hafenbehörde und der Vollzugsorgane sind zu befolgen.
(2) Die Hafenbehörde kann aus besonderem Anlass zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung im Schutz- und Sicherheitshafen die erforderlichen Anordnungen treffen.