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Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)
Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen

Ausfertigungsdatum: 06.01.2017


§ 11 SchSiHafV Auflegen von Fahrzeugen

Es ist verboten, ein Fahrzeug im Hafenbereich aufzulegen.

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