Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)
Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen

Ausfertigungsdatum: 06.01.2017


§ 1 SchSiHafV Geltungsbereich

(1) Dieser Teil gilt für den Bereich der Schutz- und Sicherheitshäfen mit ihren Wasserflächen und Hafenanlagen, die in Abschnitt 7 bezeichnet sind.

(2) Die Schutz- und Sicherheitshäfen sind dazu bestimmt, Wasserfahrzeugen bei widrigen Verhältnissen, insbesondere Sturm, Seegang, Hochwasser oder Eis, als Zuflucht zu dienen.