Ausfertigungsdatum: 13.06.1995
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.