(SchRG)
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Ausfertigungsdatum: 15.11.1940


§ 81 SchRG

Die an dem Schiffsbauwerk bestellte Schiffshypothek bleibt nach der Fertigstellung des Schiffs mit ihrem bisherigen Rang an dem Schiff bestehen.