(SchRG)
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Ausfertigungsdatum: 15.11.1940


§ 63 SchRG

Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Schiffshypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, daß der Gläubiger auf die Schiffshypothek verzichtet.