(SchRG)
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Ausfertigungsdatum: 15.11.1940


§ 1 SchRG

(1) Dieses Gesetz gilt nur für Schiffe, die im Schiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen sind.

(2) (weggefallen)