(SchRegO)
Schiffsregisterordnung

Ausfertigungsdatum: 19.12.1940


§ 90 SchRegO

Für die Fälle der sofortigen Beschwerde sind die Vorschriften über die Beschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.