(SchRegO)
Schiffsregisterordnung

Ausfertigungsdatum: 19.12.1940


§ 73 SchRegO

Die Eintragung des Schiffsbauwerks wird gelöscht,

1.
wenn der Inhaber der Schiffswerft anmeldet, daß das Schiff ins Ausland abgeliefert ist;
2.
wenn der Eigentümer des Schiffsbauwerks und der Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird, die Löschung beantragen;
3.
wenn das Schiffsbauwerk untergegangen ist.
In den Fällen der Nummern 1, 2 bedarf es, wenn das Schiffsbauwerk mit einer Schiffshypothek belastet ist, der Löschungsbewilligung des Schiffshypothekengläubigers und der sonst aus dem Schiffsbauregister ersichtlichen Berechtigten.