(SchRegO)
Schiffsregisterordnung

Ausfertigungsdatum: 19.12.1940


§ 72 SchRegO

Nach der Anmeldung der Fertigstellung des Schiffs kann eine Schiffshypothek im Schiffsbauregister nicht mehr eingetragen werden. Das gleiche gilt, wenn die Bescheinigung nach § 15 erteilt ist.