(SchRegO)
Schiffsregisterordnung

Ausfertigungsdatum: 19.12.1940


§ 70 SchRegO

Die Eintragung des Schiffsbauwerks hat die im § 69 Abs. 1 bezeichneten Angaben, die Bezeichnung der im § 69 Abs. 2, 3 genannten Urkunden und den Tag der Eintragung zu enthalten. Sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.