(SchRegO)
Schiffsregisterordnung

Ausfertigungsdatum: 19.12.1940


§ 66 SchRegO

Ein Schiffsbauwerk wird in das Schiffsbauregister nur eingetragen, wenn zugleich eine Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk eingetragen wird oder wenn die Zwangsversteigerung des Schiffsbauwerks beantragt ist.