(SchRegO)
Schiffsregisterordnung

Ausfertigungsdatum: 19.12.1940


§ 61 SchRegO

Jede Eintragung in das Schiffsregister ist so bald als tunlich auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief zu vermerken. Dies gilt nicht für Eintragungen, welche die Belastung einer Schiffspart betreffen.