(SchRegO)
Schiffsregisterordnung

Ausfertigungsdatum: 19.12.1940


§ 54 SchRegO

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.