(SchRegO)
Schiffsregisterordnung

Ausfertigungsdatum: 19.12.1940


§ 5 SchRegO

Ist ein Seeschiff in das Binnenschiffsregister oder ein Binnenschiff in das Seeschiffsregister eingetragen, so ist die Eintragung des Schiffs nicht aus diesem Grund unwirksam.