(SchRegO)
Schiffsregisterordnung

Ausfertigungsdatum: 19.12.1940


§ 46 SchRegO

Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn der, dessen Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist; dies gilt nicht, wenn der Betroffene Erbe des eingetragenen Betroffen ist.