(SchRegO)
Schiffsregisterordnung

Ausfertigungsdatum: 19.12.1940


§ 45 SchRegO

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Registergericht um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde; § 23 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt sinngemäß.