(SchRegO)
Schiffsregisterordnung

Ausfertigungsdatum: 19.12.1940


§ 39 SchRegO

Erklärungen, durch die ein Eintragsantrag zurückgenommen oder eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, bedürfen der in § 37 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Form.