(SchRegO)
Schiffsregisterordnung

Ausfertigungsdatum: 19.12.1940


§ 38 SchRegO

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gilt § 37 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.