(SchRegO)
Schiffsregisterordnung

Ausfertigungsdatum: 19.12.1940


§ 36 SchRegO

In Eintragungsbewilligungen und Eintragungsanträgen sind einzutragende Geldbeträge in der im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Währung anzugeben, soweit nicht die Eintragung in anderer Währung gesetzlich zugelassen ist.