(SchRegO)
Schiffsregisterordnung

Ausfertigungsdatum: 19.12.1940


§ 35 SchRegO

Eine Schiffshypothek darf im Wege der Berichtigung nur mit Zustimmung des Eigentümers gelöscht werden. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, daß die Schiffshypothek nicht zur Entstehung gelangt ist.