(SchRegO)
Schiffsregisterordnung

Ausfertigungsdatum: 19.12.1940


§ 32 SchRegO

Wird bei einem Seeschiff die Eintragung eines neuen Eigentümers oder des Erwerbers einer Schiffspart beantragt, so ist nachzuweisen, daß das Schiff weiterhin zur Führung der Bundesflagge berechtigt ist.