(SchRegO)
Schiffsregisterordnung

Ausfertigungsdatum: 19.12.1940


§ 30 SchRegO

Im Falle der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums an einem Binnenschiff darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers erklärt ist.