(SchRegO)
Schiffsregisterordnung

Ausfertigungsdatum: 19.12.1940


§ 27 SchRegO

Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.