(SchRegO)
Schiffsregisterordnung

Ausfertigungsdatum: 19.12.1940


§ 25 SchRegO

Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.