(SchRegO)
Schiffsregisterordnung

Ausfertigungsdatum: 19.12.1940


§ 18 SchRegO

(1) Zur Anmeldung nach § 17 ist der Eigentümer, bei einer Reederei auch der Korrespondentreeder verpflichtet.

(2) Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung durch einen von ihnen; entsprechendes gilt, wenn der Eigentümer eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft ist, die durch mehrere Personen vertreten wird.