(SchRegO)
Schiffsregisterordnung

Ausfertigungsdatum: 19.12.1940


§ 12 SchRegO

Bei der Anmeldung eines Binnenschiffs sind anzugeben:

1.
der Name, die Nummer oder das sonstige Merkzeichen des Schiffs;
2.
die Gattung und der Hauptbaustoff;
3.
der Heimatort;
4.
der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;
5.
bei Schiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, die größte Tragfähigkeit, bei anderen Schiffen die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung sowie bei Schiffen mit eigener Triebkraft außerdem die Maschinenleistung;
6.
der Eigentümer, bei mehreren Eigentümern die Größe der einzelnen Anteile;
7.
der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums.