(1) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind anzugeben:
- 1.
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der Name des Schiffs;
- 2.
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die Gattung und der Hauptbaustoff;
- 3.
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der Heimathafen;
- 4.
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der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;
- 5.
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die nach Maßgabe der Resolution A.600 (15) vom 19. November 1987 der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) vergebene Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer), sofern sie sich aus dem Meßbrief oder einer entsprechenden Urkunde (§ 13) ergibt, die Ergebnisse der amtlichen Vermessung sowie die Maschinenleistung;
- 6.
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der Eigentümer, bei einer Reederei die Mitreeder und die Größe der Schiffsparten, bei einer offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter;
- 7.
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der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums;
- 8.
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die das Recht zur Führung der Bundesflagge begründenden Tatsachen;
- 9.
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bei einer Reederei der Korrespondentreeder;
- 10.
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im Fall des § 4 Abs. 3 der Vertreter.
(2) Ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich vermessen, so genügt zu Absatz 1 Nr. 5 die Angabe der Ergebnisse einer im Ausland vorgenommenen Vermessung.