Schneidwerkzeugmechanikermeisterverordnung (SchneidwMechMstrV)
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schneidwerkzeugmechaniker-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 22.11.2011


§ 3 SchneidwMechMstrV Ziel und Gliederung des Teils I

(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Schneidwerkzeugmechaniker-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.