Schneidwerkzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung (SchneidwMAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schneidwerkzeugmechaniker/zur Schneidwerkzeugmechanikerin

Ausfertigungsdatum: 10.04.1989


§ 10 SchneidwMAusbV Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Messerschmied/Messerschmiedin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.