Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz (SchlussFinG)
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“

Ausfertigungsdatum: 06.07.2009


§ 7 SchlussFinG Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.