Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz (SchlussFinG)
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“

Ausfertigungsdatum: 06.07.2009


§ 6 SchlussFinG Rechnungslegung

Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens. Die Rechnung ist als Übersicht der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.