Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz (SchlussFinG)
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“

Ausfertigungsdatum: 06.07.2009


§ 3 SchlussFinG Stellung im Rechtsverkehr

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen.