Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz (SchlussFinG)
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“

Ausfertigungsdatum: 06.07.2009


§ 1 SchlussFinG Errichtung des Sondervermögens

Es wird ein Sondervermögen des Bundes unter der Bezeichnung „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ errichtet.