Schleusenbetriebsverordnung (SchleusV)
Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider

Ausfertigungsdatum: 30.08.1999


§ 11 SchleusV Schadensmeldung

Wer in den Schleusenbereichen Schaden verursacht, hat dies unverzüglich der Schleusenaufsicht anzuzeigen.