Schleusenbetriebsverordnung (SchleusV)
Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider

Ausfertigungsdatum: 30.08.1999


§ 10 SchleusV Haftungsausschluss

Das Betreten und Befahren der Landflächen sowie die Ausübung gewerblicher Tätigkeit erfolgen auf eigene Gefahr.