Schienenlärmschutzgesetz (SchlärmschG)
Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen

Ausfertigungsdatum: 20.07.2017


§ 9 SchlärmschG Zuständige Behörden

Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung dieses Gesetzes auf den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt. Auf anderen Schienenwegen nimmt die nach Landesrecht zuständige Behörde diese Aufgabe wahr. Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde bleibt unberührt.