Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)
Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

Ausfertigungsdatum: 27.07.1992


§ 3 SchKG Beratungsstellen

Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung nach § 2 sicher. Dabei werden auch Beratungsstellen freier Träger gefördert. Die Ratsuchenden sollen zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswählen können.