Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)
Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

Ausfertigungsdatum: 27.07.1992


§ 12 SchKG Weigerung

(1) Niemand ist verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Mitwirkung notwendig ist, um von der Frau eine anders nicht abwendbare Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden.