Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung (SchiffsBelWertV)
Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Schiffen und Schiffsbauwerken nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes

Ausfertigungsdatum: 06.05.2008


§ 2 SchiffsBelWertV Gegenstand der Wertermittlung

Gegenstand der Schiffsbeleihungswertermittlung sind Schiffe und Schiffsbauwerke, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind.