Ausfertigungsdatum: 13.09.1990
(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer
(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes entscheidet der Direktor des Kreisgerichts.