(SchiedsG)
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

Ausfertigungsdatum: 13.09.1990


§ 57 SchiedsG

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den gesellschaftlichen Gerichten anhängigen Verfahren werden in dem Stand, in dem sie sich befinden, an das Kreisgericht abgegeben; Übergabeentscheidungen sind dem übergebenden Organ zurückzugeben.

(2) Aus zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für vollstreckbar erklärten Entscheidungen gesellschaftlicher Gerichte findet die Zwangsvollstreckung statt.