(SchiedsG)
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

Ausfertigungsdatum: 13.09.1990


§ 53 SchiedsG

Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen die Kostenrechnung oder gegen Maßnahmen nach § 48 Abs. 2 und 4 entscheidet das Kreisgericht, in dessen Bereich die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluß. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Kosten werden nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.