(1) Kommt ein Vergleich zustande, so ist er zu Protokoll zu nehmen.
    
        (2) Das Protokoll hat zu enthalten: 
        
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                den Ort und die Zeit der Verhandlung; 
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                die Namen und Vornamen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe, wie diese sich ausgewiesen haben; 
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                den Gegenstand des Streites; 
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                den Vergleich der Parteien. 
(3) Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.