(SchiedsG)
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

Ausfertigungsdatum: 13.09.1990


§ 2 SchiedsG

(1) Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von Schiedspersonen wahrgenommen. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig.

(2) Jede Schiedsstelle ist mit einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern zu besetzen.