Ausfertigungsdatum: 13.09.1990
        Die Schiedsstelle kann den Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn 
        
        die streitige Angelegenheit sachlich oder rechtlich schwierig zu beurteilen ist; 
        
        wegen der Person eines Verfahrensbeteiligten eine besonders schwierige Verfahrensgestaltung zu erwarten ist; 
        
        der Antrag erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich mißbräuchlich gestellt ist.