Ausfertigungsdatum: 13.09.1990
        (1) Die Schiedsstelle wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn 
        
        die zu protokollierende Vereinbarung nur in notarieller Form gültig ist; 
        
        die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen; 
        
        Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen.
    
        (2) Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn 
        
        der Rechtsstreit bei Gericht anhängig ist; 
        
        der Rechtsstreit bei einer von berufsständigen Körperschaften oder von vergleichbaren Organisationen eingerichteten Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen anhängig ist.