Ausfertigungsdatum: 13.09.1990
        Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 
        
        in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht; 
        
        in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder früherer Ehegatten; 
        
        in Angelegenheiten einer Person, die mit ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist; 
        
        in Angelegenheiten, in welchen sie als Prozeßbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt ist oder war.